Hintergrund
Die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe umfasst auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises. Die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit „wesentlicher“ Behinderung soll von einer gesetzlichen Regelung abgelöst werden, die die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Legaldefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Überprüfung beinhaltet. Dabei soll der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis nicht verändert werden.
Vor diesem Hintergrund werden in dem Forschungsvorhaben gem. Artikel 25 Abs. 5 BTHG die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe untersucht.
Veröffentlichung
Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe.
Der Abschlussbericht ist als Bundesdrucksache 19/4500 erschienen. Link zur PDF-Datei.