Arbeitsbereich Behinderung und Teilhabe

Rechtliche Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe

Hintergrund

Die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe umfasst auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises. Die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit „wesentlicher“ Behinderung  soll von einer gesetzlichen Regelung abgelöst werden, die die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Legaldefinition des leistungs­berech­tigten Personenkreises der Eingliederungshilfe auf der Grundlage einer wissenschaft­lichen Überprüfung beinhaltet. Dabei soll der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis nicht verändert werden.

Vor diesem Hintergrund werden in dem Forschungsvorhaben gem. Artikel 25 Abs. 5 BTHG die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe untersucht.

Veröffentlichung

Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe.

Der Abschlussbericht ist als Bundesdrucksache 19/4500 erschienen. Link zur PDF-Datei.

Mitarbeiter: Dr. Dietrich Engels

Auftraggeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Kooperationspartner: Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann (Stiftung kreuznacher diakonie und Deutsche Vereinigung für Rehabilitation), Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel), Thomas Schmitt-Schäfer - transfer Unternehmen für soziale Innovation

Alina SchmitzRechtliche Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe

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