Ausgehend von den Ergebnissen des Kennzahlenvergleichs der überörtlichen Träger der Sozialhilfe 1999 und 2000, worin zwischen den beiden Landschaftsverbänden LVR und LWL markante Unterschiede hinsichtlich der Kosten insbesondere im Bereich der Hilfen für behin-derte Menschen in Wohneinrichtungen festgestellt wurden, wurden die Gründe hierfür unter-sucht. Hierfür herangezogen wurden die Angaben der …
Arbeitsbereich Inclusion and Rehabilitation
Gründe für die Kostenunterschiede zwischen den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe
Arbeitsbereich Inclusion and Rehabilitation
Wissenschaftliche Begleitung der Einrichtung und Arbeitsweise gemeinsamer Servicestellen nach Sozialgesetzbuch IX
Nach Kapitel 3 SGB IX ist die flächendeckende Einrichtung von Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vorgesehen. Durch sie soll die Beratung und Leistungserschließung gebündelt und damit zugleich effektiver organisiert werden und für die Betroffenen sollen die zustehenden Hilfen transparenter werden. Im Rahmen einer formativen Evaluation im gesamten Bundesgebiet wurden Strukturaufbau und …
Arbeitsbereich Inclusion and Rehabilitation
Befragung Gemeinsamer Servicestellen für Rehabilitation in Nordrhein-Westfalen
Nach Kapitel 3 SGB IX ist die flächendeckende Einrichtung von Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vorgesehen. Ihre Aufgabe ist es, im Bereich der Rehabilitation Beratung und Unterstützung aus einer Hand leisten. Mit Bezug auf die wissenschaftliche Begleitung zu Einrichtung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Servicestellen im Bundesgebiet, wurde im Jahr 2009 eine …
Arbeitsbereich Inclusion and Rehabilitation
Erhebung des umfassenden Hilfebedarfs von erwachsenen Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen in stationären Einrichtungen in Berlin (Umstel-lungsbegutachtung)
Auf der Basis eines vorliegenden Hilfebedarfsinstruments (modifiziertes H.M.B.W.-Verfahren)wurdenbinnen eines halben Jahres die 3.200 körperlich und/ oder geistig behinderten Erwachsenen, die in stationären Einrichtungen in Berlin leben, begutachtet. Die hierfür zu akquirierenden und zu schulenden Mitarbeiter/innen durften nicht in Berlin bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder bei den Bezirken Berlins beschäftigt sein …