Das Bayerische Landesgleichstellungsgesetz (BayGlG) verfolgt das Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern zu verwirklichen (Art 2, Abs 1 Satz 1 BayGlG). Damit zielt es, wie auch das Bundesgleichstellungsgesetz und die Landesgleichstel-lungsgesetze der anderen Bundesländer, darauf, den Auftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG) …